Unsere Öffnungszeiten:
Mo.-Do. 8.00 - 17.00
Fr. 8.00 - 13.00

Servicehotline:
0810 966 100

Mietbedingungen der Reinigungstechnik Rieger GmbH

(Stand 01.01.2008)
 
1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für alle unsere Gerätevermietungen. Auf Auftragsformularen, Bestellscheinen etc. unserer Kunden abgedruckte allgemeine Bedingungen, zum Beispiel Einkaufsbedingungen, gelten als nicht beigesetzt und werden somit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, nicht Inhalt der Vereinbarung. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für den Kauf von Mietgeräten gelten ergänzend die Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Was ist Miete

Miete ist, wenn der Vermieter Reinigungstechnik Rieger GmbH einem Kunden als Mieter eine Maschine zur Verfügung stellt, damit dieser Arbeiten unter seiner Verantwortung durchführt. Die Maschine bleibt Eigentum des Vermieters. Der gewünschte Mietzeitraum wird unverbindlich vereinbart, der Mietsatz und Mietbetrag richten sich jedoch nach der tatsächlichen Mietdauer.

3. Der Mietsatz

Der jeweilige Mietsatz enthält die Abgeltungen für die Abnutzung des Gerätes durch den vorgesehenen Gebrauch, die Abschreibung und Finanzierung sowie die sonstigen damit verbundenen Kosten. Die Höhe des Mietsatzes ist zu erfragen bzw. der gültigen Mietpreisliste zu entnehmen; sie ist von der Maschinenart und Mitdauer abhängig.

4. Abschluss der Mietvereinbarung

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt in jedem Fall erst durch schriftliche Annahmebestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Erbringen einer Leistung auf Grund des Auftrages. Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten.

b) Durch Anerkennung des Mietprotokolls, welches bei der Abholung des Gerätes ausgestellt und in Kopie übergeben wird, akzeptiert der Mieter ausdrücklich die beigelegten Mietbedingungen der Reinigungstechnik Rieger GmbH und die gemäß aktueller Mietpreisliste gültigen Mietsätze.

c) Nach Zustandekommen der Mietvereinbarung hervorkommende, die Kreditwürdigkeit des Kunden nachteilig betreffende Umstände, berechtigen uns Vorauszahlung zu begehren oder auch von der Vereinbarung zurückzutreten. d) In technischen Unterlagen enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

5. Mietdauer

a) Die Miete beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung des Mietgegenstandes. Falls der Kunde die Lieferung zum Einsatzort wünscht, mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person.

b) Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Der Mieter hat den Mietgegenstand unmittelbar nach Ende der Mietzeit bei unserem ursprünglichen Auslieferungslager abzuliefern. Bei beabsichtigter Verlängerung der Mietdauer ist vom Mieter rechtzeitig das Einvernehmen mit uns herzustellen.

6. Kündigung

Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann die Miete mit sofortiger Wirkung von uns ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn

a) der Mieter mit der Bezahlung des Mietsatzes in Verzug gerät;

b) der Mieter den Mietgegenstand nicht sachgemäß einsetzt;

c) die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird;

d) ohne unsere Einwilligung einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden;

e) der Mieter ohne unsere Zustimmung den Standort des Mietgegenstandes verändert. Bei einer vereinbarten Mietdauer von mehr als einem Monat kann der Mieter die Vereinbarung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten kündigen, und zwar unter der Verpflichtung, für den dadurch bewirkten Verkürzungszeitraum gegenüber der ursprünglich vereinbarten Mietdauer 10% des vereinbarten Mietsatzes zu zahlen.

7. Mietsatz und Zahlung

a) Unsere Mietsätze basieren auf einer Einsatzdauer von maximal acht Stunden pro Tag. Bei 2- Schichtbetrieb (mehr als 8 Stunden Betriebszeit) bzw. 3-Schichtbetrieb (mehr als 16 Stunden Betriebszeit) wird der vereinbarte Mietsatz mit dem Faktor 1,8 (2-Schichtbetrieb) bzw. mit dem Faktor 2,4 (3-Schichtbetrieb) multipliziert. Eine eventuelle Herabsetzung des Mietsatzes während längerer Stillstandzeiten kann nur einvernehmlich im Voraus mit uns vereinbart werden. Ein Anspruch auf Herabsetzung des Mietsatzes besteht nicht.

b) Der Mietsatz ist binnen 7 Tagen ohne Abzug ab Rechnungslegung fällig. Als Verzugszinsen gelten 14% per anno. Alle Mahn- und auch außergerichtlichen Inkassokosten sind uns zu ersetzen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern wir diese nicht schriftlich anerkannt haben.

c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtig, auch sämtliche Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften sofort fällig zu stellen und insbesondere noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur per Nachnahme auszuliefern. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel durch den Auftragnehmer erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Kunden (z.B. Einziehungs-, Diskont - und Wechselspesen).

d) Zahlungen des Kunden werden – unabhängig von der jeweiligen Zahlungswidmung des Kunden – zuerst auf Nebengebühren und dann auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Kunden angerechnet.

8. Übernahme des Mietgegenstandes bei An- und Rücklieferung

Mängelrügen haben unmittelbar nach Erhalt des Mietgegenstandes, bei verdeckten Mängeln sofort nach Erkennen, schriftlich - mittels eingeschriebenem Brief oder Fernschreiben - zu erfolgen, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erhalt des Mietgegenstandes, widrigenfalls die betreffenden Mängel als genehmigt gelten. Mietbeginn und Mietende verschieben sich jeweils um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.

9. Transport

Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Mieter über. Die Wahl der Transportart obliegt uns. Der Mieter stimmt ausdrücklich dieser Wahl zu. Im Fall der Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe an den Mieter im Lager über. Ebenso hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zu unserem Lagerplatz, von dem aus der Mietgegenstand übergeben wurde, zurück zu liefern.

10. Pflichten des Vermieters

a) Der Vermieter ist verpflichtet, etwaige Mängel des Mietgegenstandes zu beheben. Im Falle einer ordnungsgemäßen Mängelrüge ist der Auftragnehmer unter Ausschluss sämtlicher anderer Gewährleistungs-, sämtlicher Schadenersatz- und sonstiger Haftungsansprüche nach seiner Wahl ausschließlich verpflichtet, entweder den Mietgegenstand zu verbessern (reparieren) oder auszutauschen. Wird die Reparatur des Mietgegenstands ohne unsere schriftlichen Zustimmung vom Mieter oder einem Dritten erbracht, so entfällt unsere Haftung und allfällige Kostenübernahme zur Gänze.

b) Wenn ein Mietgegenstand durch Maschinenschaden ausfällt und die Reparaturarbeiten ohne Unterbrechung länger als 10 Arbeitstage dauern, entfällt die Gerätemiete ab dem ersten Reparaturtag. Dies gilt nicht bei Schäden an Verschleißteilen, Montageschäden, Schäden aus unsachgemäßer Behandlung, höhere Gewalt, Schäden durch Dritte, sowie Transportschäden.

c) Jegliche Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz insbesondere von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, erhöhten Personalkosten, Produktionsausfällen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Mieter sind ausgeschlossen.

11. Pflichten des Mieters

a) Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Wartung mit Original Ersatzteilen der Reinigungstechnik Rieger GmbH, Betriebskosten und Reinigung gehen zu Lasten des Mieters. Das gemietete Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgerätes gemäß der Bedienungsanleitung hat der Mieter Sorge zu tragen. Auftretende Schäden sind uns unverzüglich bekannt zu geben und, auch wenn sie in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, über deren Behebung das Einvernehmen mit uns herzustellen. Die Behebung von Schäden, die durch nicht ordnungsgemäßen Einsatz des Mietgegenstandes, mangelhafte Wartung und Instandhaltung und nicht ordnungsgemäße Bedienung verursacht werden, geht zu Lasten des Mieters.

b) Jede Änderung des Einsatzortes ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Verlegung des Einsatzortes an einen Ort außerhalb Österreichs ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Bei pflichtwidriger Verlegung des Einsatzortes an einen Ort außerhalb Österreichs gehen sämtliche Ansprüche des Mieters verloren. Eine Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

c) Der Mieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand zurückzustellen. Der Mietgegenstand wird von uns innerhalb von 7 Werktagen nach Rückgabe auf etwaige Schäden untersucht. Im Falle von Schäden kommt Punkt 12 zur Anwendung.

12. Haftung

a) Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, oder Dritte verursacht worden ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik und dergleichen. Der Mieter haftet nicht für Abnützung des Mietgegenstands im Rahmen des ordnungsgemäßen vertraglich vereinbarten Gebrauchs.

b) Der Mieter verpflichtet sich, uns schad- und klaglos zu halten, für den Fall, dass wir aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen werden.

c) Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechts) des Mietgegenstandes ist dieser durch eine Bargeldschädigung in Höhe des Zeitwertes abzugelten. Mit der Zahlung der Bargeldentschädigung wird die Mietvereinbarung automatisch beendet. Die Ersatzleistung ist ab Mietende bis zur Abgeltung bankmäßig zu verzinsen.

13. Personal

Allfälliges von uns beigestelltes Personal untersteht dem Mieter in arbeitsorganisatorischer und disziplinärer Hinsicht und gilt als dessen Erfüllungsgehilfe. Soweit wir bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung des bei gestellten Bedienungspersonals während der Mietzeit keinen Ersatz stellen können, hat der Mieter selbst für geeignetes Ersatzpersonal zu sorgen.

14. Sonstige Bestimmungen, Gerichtsstand

a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild, Herkunfts-bezeichnungen, Gerätenummer) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.

c) Abweichende Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.

d) Alle mit der Errichtung und Durchführung der Vereinbarung verbundnen Kosten und Gebühren trägt der Mieter.

e) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien. Die Mietvereinbarung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des EVÜ.

15. Mietkauf

Bei Kauf der in dieser Vereinbarung angeführten Maschinen kann der Mieter von der berechneten Miete exklusive Versicherung eine Gutschrift erhalten, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von uns berechnet und dem Mieter auf Wunsch mitgeteilt wird.